Es ist Erkältungszeit und krankheitsbedingte Fehltage sind vorprogrammiert. Welche Rechte und Pflichten haben Arbeitnehmer im Krankheitsfall? Und darf man auch zu Hause bleiben, wenn das Kind krank ist? Arbeitsrechtsexpertin Katharina Schumann aus der Kanzlei Brodski & Lehner hat die Antworten.
Krankmeldung oder Krankschreibung?
Wenn Sie nicht in der Lage sind zu arbeiten, müssen Sie Ihren Chef davon in Kenntnis setzen. Und zwar bevor Sie zum Arzt gehen! „Die Krankmeldung oder genauer gesagt die Arbeitsunfähigkeitsmeldung hat möglichst noch vor dem Arbeitsbeginn zu erfolgen, damit der Arbeitgeber sich auf Ihr Fehlen einstellen und entsprechend disponieren kann“, erklärt Anwältin Katharina Schumann. Theoretisch genüge ein Anruf, aber eine Mail, SMS oder ein Fax sei rein aus Beweiszwecken sinnvoller. Die Krankschreibung ist die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also das Attest. Diese müssen Sie Ihrem Arbeitgeber vorlegen, wenn Sie infolge Ihrer Krankheit länger als drei Kalendertage nicht arbeitsfähig sind. Spätestens am vierten Tag muss dem Arbeitgeber das Attest vorliegen, Wochenendtage mitgezählt. Wenn Sie also am Freitag vom Arzt krankgeschrieben werden, muss Ihr Chef spätestens am Montag die Krankschreibung erhalten. „Allerdings können Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher, zum Beispiel am ersten Tag, von Ihren Mitarbeitern verlangen“, so Katharina Schumann. Aufschluss gibt ein Blick in den Arbeitsvertrag.
Entgeltfortzahlung oder Krankengeld?
„Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für maximal sechs Wochen hat jeder Arbeitnehmer. Also auch Mini-Jobber und Teilzeitkräfte, sofern das Arbeitsverhältnis bereits länger als vier Wochen besteht und die Erkrankung die Ursache für die Nichtarbeit ist,“ sagt die Arbeitsrechtsexpertin. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungszeit von sechs Wochen haben gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig sind, Anspruch auf Krankengeld von ihrer Krankenkasse in Höhe von 70 Prozent ihres Gehalts und für die Dauer von 78 Wochen. (bei gleicher Erkrankung innerhalb von drei Jahren).
Darf der Arbeitgeber die Krankschreibung überprüfen?
„Ja, darf er, zumindest wenn er begründete Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit hegt“, bestätigt die Expertin. „Dann kann er von Ihrer Krankenkasse verlangen, eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einzuholen. Sie sind in diesem Zusammenhang aber nicht verpflichtet, Ihren Arzt von seiner Schweigepflicht zu entbinden.“
Das Kind ist krank, und nun?
„Eltern stehen hier zwei Möglichkeiten offen, um eine unbezahlte Freistellung oder die Beantragung von Urlaub zu vermeiden. Paragraf 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legt fest, dass ein Arbeitnehmer in bestimmten in seiner Person begründeten Fällen einige Tage fehlen darf, ohne einen Entgeltverlust zu befürchten. Der konkrete Umfang richtet sich nach dem Einzelfall. In der Regel sind es aber nicht mehr als drei bis fünf Tage. Solche Fälle sind zum Beispiel die eigene Hochzeit oder der Todesfall naher Angehöriger aber auch die Erkrankung eines Kindes bis 12 Jahren.“ Wenn niemand anderes die Pflege des Kindes sicherstellen kann, haben der Vater oder die Mutter Anspruch auf bezahlte Freistellung für die Betreuung, ohne dafür nachträgliche Überstunden leisten zu müssen. „Allerdings darf der BGB-Paragraf im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden“, so Schumann.
Sollte § 616 BGB ausgeschlossen oder dessen Voraussetzungen nicht erfüllt sein, haben Eltern nach Paragraf 45 des Sozialgesetzbuches V zumindest Anspruch auf Krankengeld (70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens), sofern das kranke Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung (mit)versichert ist und folgende Voraussetzungen erfüllt sind: das Kind ist jünger als zwölf Jahre, für die Erkrankung liegt ein ärztliches Attest vor, die Betreuung ist notwendig und im Haushalt lebt sonst niemand, der das Kind pflegen könnte. Für das erste kranke Kind erhalten die Eltern jeweils für zehn Tage Freistellung (Alleinerziehende 20 Tage) Krankengeld. Bei zwei Kindern sind es je Elternteil 20 Tage jährlich (Alleinerziehende 40 Tage), ab drei Kindern je Elternteil 25 Tage (Alleinerziehende 50 Tage).
Wie muss ich mich bei einer Krankschreibung verhalten?
Wenn Sie krankgeschrieben sind, müssen Sie nicht zwangsläufig das Bett hüten oder im Haus bleiben. „Sie müssen aber durch Ihr Verhalten dazu beitragen, schnellstmöglich zu genesen“, sagt Katharina Schumann. „Dabei können und sollten Sie also alles tun, was den Heilungsprozess fördert und müssen alles unterlassen, was diesem schadet.“ Mit einem Bandscheibenvorfall die Küche zu renovieren, könnte demnach den Chef an Ihrer Arbeitsunfähigkeit zweifeln lassen und unter Umständen eine Abmahnung nach sich ziehen.
Muss man während der Krankschreibung für Kollegen und Chef erreichbar sein?
„Das kommt darauf an“, so Katharina Schumann. „Wenn es ihm gesundheitlich möglich ist und der Arzt nicht absolute Bettruhe verordnet hat, sollte der Arbeitnehmer während seiner Arbeitsunfähigkeit zumindest für Rückfragen zur Verfügung stehen. Vor allem wenn es um dringende Fristen oder für den Geschäftsablauf essentielle Angelegenheiten geht, über die nur der Erkrankte Kenntnisse hat.“ Rund um die Uhr erreichbar zu sein, sei aber nicht notwendig.
Krank im Urlaub… verfallen meine Urlaubstage?
„Nein, der Urlaub verfällt nicht, sofern Sie eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen können. Dann werden die durch das ärztliche Attest nachgewiesenen Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet und müssen vom Arbeitgeber nachgewährt werden“, erklärt die Expertin. Allerdings habe der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass der Urlaub sofort im Anschluss an die Genesung fortgesetzt und somit verlängert wird. Die Urlaubstage müssen neu beantragt werden.
Mit freundlicher Unterstützung der Anwaltskanzlei Brodski & Lehner, Leopoldstraße 50, 80802 München. Mehr Informationen unter www.brodski-lehner.de
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