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Vorsicht Weihnachtsgeschenk! So geraten Sie nicht in die Bestechungsfalle

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Weihnachtsgeschenk oder Bestechung? Viele Arbeitnehmer sind unsicher, ob und welche Präsente sie in der Vorweihnachtszeit überhaupt noch annehmen dürfen, ohne als bestechlich zu gelten. Wir haben wertvolle Tipps für die rechtliche Grauzone.

Alle Jahre wieder landen in der Vorweihnachtszeit neben Weihnachtskarten auch kleine und größere Geschenke von Kunden und Lieferanten auf den Schreibtischen der Nation. Was eigentlich Freude bereiten soll, wird schnell zum Frust für den Arbeitnehmer. Denn hinter jedem „Dankeschön für die gute Zusammenarbeit“ lauert die Bestechung. Und die ist zum Schutz der Chancengleichheit im Wettbewerb strafbar. Bestechlich ist, wer Vorteile in Anspruch nimmt und dafür im Gegenzug bestimmte Leistungen erbringt. Zu diesen Vorteilen zählen Geschenke und Belohnungen wie etwa Geld, Sachwerte aber auch Gutscheine, Essenseinladungen, Eintrittskarten oder zinsgünstige Darlehen.

Keine eindeutige Rechtsprechung – Selbstkontrolle ist wichtig

Die teils beträchtlichen Finanz- und Imageschäden, die Unternehmen in den vergangenen Jahren durch korrupte Mitarbeiter zu erleiden hatten, haben sensibilisiert. Verhaltensrichtlinien (Corporate Governance Kodizes) wurden überarbeitet und Compliance-Beauftragte überprüfen nun vielerorts ihre Einhaltung. Trotzdem können Arbeitnehmer und Arbeitgeber gerade in der Vorweihnachtszeit leicht in die Bestechungsfalle tappen, denn die Rechtsprechung formuliert bezüglich des Schenkens und beschenkt Werdens keine klaren Regeln, sondern setzt auf Selbstreflektion und das eigene Gewissen.

35-Euro-Grenze gilt nicht bei Bestechung

So ist es ein weit verbreiteter Irrtum zu glauben, Präsente bis 35 Euro, könnten bedenkenlos angenommen werden. Dieser Wert beschreibt lediglich eine steuerliche Höchstgrenze. Erst darüber hinaus verlangt das Finanzamt eine Auflistung als Sachzuwendung in der Einkommenssteuererklärung. Ein verlässlicher Gradmesser in Bezug auf eine mögliche Bestechung ist die 35-Euro-Grenze nicht. Denn besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines Vorteils ein Zusammenhang, können auch geringere Beträge als Bestechung gelten.

Damit Sie in dieser rechtlichen Grauzone nicht auf dünnes Eis geraten und die Vorweihnachtszeit unbeschwert genießen können, haben wir einige Tipps für Sie.

  • Halten Sie sich an die Regeln!

    Informieren Sie sich über unternehmenseigene Vorschriften oder Compliance-Richtlinien. Meist bekommen Sie hier klare Anweisungen, welche Geschenke Sie annehmen dürfen und welche nicht. Aber auch der Arbeitsvertrag kann einen Passus enthalten, der die Annahme von Geschenken grundsätzlich verbietet. Dann ist es egal, ob Sie einen Kugelschreiber oder Karten für die Champions League bekommen. Bedanken Sie sich mit freundlichen Worten und geben Sie das Präsent zurück.

  • Vorgesetzte in die Pflicht nehmen!

    Bitten Sie die Unternehmensführung, eindeutige Compliance-Regelungen zu treffen und Verhaltensrichtlinien schriftlich zu fixieren.

  • Informieren Sie Ihre Geschäftspartner!

    Wenn Sie keine Geschenke annehmen dürfen oder wollen, weisen Sie Ihre Kunden und Geschäftspartner rechtzeitig darauf hin und bitten Sie sie zum Beispiel dieses Geld für gemeinnützige Zwecke zu spenden.

  • Kritische Selbstkontrolle!

    Beantworten Sie sich selbst folgende Fragen: Fühle ich mich aufgrund des Geschenks verpflichtet? Ändere ich mein Verhalten zum Schenker? Bekommen Kollegen ähnliche Geschenke und nehmen diese an? Würde ich offen anderen von diesem Geschenk erzählen?

  • Geschenke nicht annehmen!

    Während Verbrauchs- und Gebrauchsgeschenke mit geringem Wert meist unbedenklich sind, gibt es Geschenke, deren Wert nicht so leicht zu bestimmen ist. Schicken Sie das Geschenk zurück, wenn Sie Zweifel haben und erklären Sie dem Schenker Ihre Situation.

  • Nichts verheimlichen!

    Spielen Sie immer mit offenen Karten und lassen Sie sich Präsente von Ihrem Vorgesetzten genehmigen, wenn Sie sie nicht zurückschicken können oder wollen. So sind Sie strafrechtlich und arbeitsrechtlich auf der sicheren Seite. Auch unter Kollegen ist Transparenz angebracht. Sprechen Sie untereinander offen über die Geschenke und verheimlichen Sie nichts.

  • Andere Länder andere Sitten!

    Der Umgang mit Compliance-Regeln ist nicht in jedem Land gleich. Daher können Geschenke von ausländischen Geschäftspartnern manchmal nicht zurückgegeben werden, ohne den Schenkenden damit vor den Kopf zu stoßen. Übergeben Sie solche Präsente am besten der Unternehmensführung oder dem Compliance-Beauftragten.

  • Machen Sie eine Tombola!

    Um Neid und Missgunst vorzubeugen können die Präsente zentral gesammelt und in einer vorweihnachtlichen Tombola an die Mitarbeiter umverteilt werden. Werden die Lose dazu noch an die Mitarbeiter verkauft, kann der Erlös daraus für einen guten Zweck gespendet werden.


Quellen: www.tuv.com/presse, www.handelsblatt.com, www.business-wissen.de
Bildquelle: © vinnstock – fotolia.com

Dies ist ein Beitrag von Jobs.de Karriere-Tipps.


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