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Ihr Recht im Job! Teil 6 – Nur ein Kavaliersdelikt?

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Von A wie Arbeitsvertrag bis Z wie Zeugnis – zusammen mit dem Rechtsanwalt Bernhard Lehner fassen wir für Sie die wichtigsten Aspekte im Arbeitsrecht verständlich zusammen. Im fünften Teil unserer Serie zeigen wir Ihnen, dass es Kavaliersdelikte im Job nicht gibt. Auch Kleinigkeiten können gravierende Folgen nach sich ziehen.

Mal schnell ein paar Kopien machen, die Firmenpost für einen Brief an die Eltern nutzen oder die Liebste mit dem Firmenhandy anrufen – das sind  doch Bagatellen für ein Unternehmen. Da wird der Chef ja wohl kaum etwas dagegen haben. Oder doch? Fakt ist, Kavaliersdelikte gibt es nicht und wenn es um das Eigentum und damit das Geld des Arbeitgebers geht, sollte jeder Arbeitnehmer Vorsicht walten lassen. Nicht immer droht gleich die Kündigung. „Es kommt stets auf den Einzelfall an“, betont Bernhard Lehner aus der Kanzlei Brodski und Lehner in München. „Dabei spielen die Betriebszugehörigkeit, die Sozialdaten und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers eine Rolle, ebenso wie die Frage, ob und wie der konkrete Sachverhalt einzelvertraglich geregelt ist“, Aber eine Abmahnung könne auch bei vermeintlichen Kleinigkeiten durchaus gerechtfertigt sein. Wir haben dem Experten für Arbeitsrecht fünf Situationen geschildert und ihn um sein Urteil gebeten.

Der Arbeitnehmer muss ein Schreiben an seine Versicherung schicken. Zuhause fehlte dafür die Zeit. Im Büro nimmt er einen firmeneigenen Briefumschlag und gibt das Schreiben in die Firmenpost. Darf er das?

„Nein, selbst wenn es sich um lediglich um einen Briefumschlag handelt. Dieser ist Eigentum des Arbeitgebers und hat einen – wenn auch nur geringen – Wert. Ebenso wird durch das verschicken mit der Firmenpost Porto in Anspruch genommen, das der Arbeitgeber zahlt. Grundsätzlich gilt aber: Der Arbeitnehmer muss in seiner Fürsorgepflicht die Vermögensinteressen des Arbeitgebers achten und wahren. Ohne vorherige Genehmigung wird durch die Benutzung des Umschlags und die Inanspruchnahme der Portozahlung für private Post das Vermögen des Arbeitgebers geschädigt, auch wenn es sich nur um Cent-Beträge handelt. Bei einem einmaligen Vorfall berechtigt dies den Arbeitgeber nicht in jedem Fall zur außerordentlichen Kündigung, wohl aber zu einer Abmahnung. Besser ist es also, sich vom Chef vorher das OK zu holen.“

Die Katze einer Mitarbeiterin ist entlaufen. Die Flyer für die Suchaktion jagt sie während der Arbeitszeit durch den Firmenkopierer. Ist das erlaubt?

„Nein, hier gilt dasselbe wie im vorherigen Fall. Hinzu kommt, dass der Arbeitnehmer durch den Kopiervorgang einen Arbeitszeitbetrug begeht, da er in dieser Zeit nicht die vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt. Auch hier gilt, dass ein einmaliger Vorfall sicher keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Mit einer Abmahnung muss der Arbeitnehmer jedoch rechnen.“

Im Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsbeginn von 9:00 festgesetzt. Der Arbeitnehmer verspätet sich morgens regelmäßig um 5 bis 10 Minuten, bleibt dafür aber abends auch mal länger im Büro. Kann er damit sein Zuspätkommen „ausgleichen“?

„Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer pünktlich zur Arbeit erscheinen, auch wenn er die vertraglich vereinbarte Gesamtarbeitszeit durch Nacharbeiten am Abend „ausgleicht“. Wiederholte Unpünktlichkeit kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn sie den Grad und die Auswirkung einer beharrlichen Verweigerung der Arbeitspflichten erreicht – erst recht, wenn durch die häufigen Verspätungen auch der Betriebsablauf gestört wird.“

Die Mitarbeiterin eines Reisebüros bekommt von einem Kunden als Dank für die gute Zusammenarbeit einen Familienkurzurlaub in einem der Hotels des Kunden geschenkt. Darf sie den Urlaub antreten?

„Ich würde ihr dringend davon abraten. Zwar bestehen grundsätzlich gegen die Annahme branchenüblicher Gelegenheitsgeschenke oder Trinkgelder keine Bedenken, soweit es sich um geringwertige Aufmerksamkeiten handelt. In diesem Fall jedoch ist nicht mehr von einem Gelegenheitsgeschenk und einer geringwertigen Aufmerksamkeit auszugehen. Hier kann schnell der Anschein der Bestechlichkeit entstehen. Wer sich im geschäftlichen Verkehr Vorteile versprechen lässt oder entgegennimmt, die dazu bestimmt oder auch nur geeignet sind, ihn in seinem geschäftlichen Verhalten zugunsten Dritter und zum Nachteil seines Arbeitgebers zu beeinflussen, verstößt gegen das Schmiergeldverbot und handelt den Interessen seines Arbeitgebers zuwider. Damit hat dieser regelmäßig einen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Auf eine tatsächliche Schädigung des Arbeitgebers kommt es nicht an, weil sein Vertrauen in die Redlichkeit des Arbeitnehmers bereits erschüttert sein wird.“

Ein Mitarbeiter, der beruflich viel unterwegs ist, darf das Firmenhandy grundsätzlich auch für private Gespräche nutzen?

„Hier kommt es allein auf die vertraglichen Vereinbarungen an. Wird eine Privatnutzung nicht ausdrücklich erlaubt, ist sie unzulässig. Zwar wird bei einem einzelnen, kurzen Gespräch nicht stets eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt sein. Mit einer Abmahnung muss der Arbeitnehmer allerdings rechnen. Die wiederholte und insbesondere umfangreiche Privatnutzung des Firmenhandys kann eine fristlose Kündigung allerdings rechtfertigen, wenn es im Einzelfall nicht ausdrücklich erlaubt ist.“


(Quelle: Kanzlei Brodski und Lehner, Leopoldstraße 50, 80802 München)


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