Kommt es zu einer Absage auf eine Stellenbewerbung, weil der ehemalige Arbeitgeber des Bewerbers diesem trotz mehrfacher Aufforderung kein Arbeitszeugnis ausstellt, so begründet dies einen Schadensersatzanspruch. Dies entschied das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven in seinem Urteil vom 06.10.2011 (Az. 1 Ca 1309/10)
In dem vorliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer nach seiner Kündigung trotz mehrfacher Aufforderung kein Arbeitszeugnis. Auf zwei Bewerbungen erhielt er Absagen mit der Begründung, dass kein Arbeitszeugnis über die langjährige Tätigkeit bei seinem vorherigen Arbeitgeber vorliegt. Daraufhin verlangte er Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber, da seinetwegen die Bewerbungen erfolglos blieben. Dieser stellte sich dem entgegen mit der Begründung, dass er die Zeugniserteilung nicht generell abgelehnt, sondern vielmehr den Arbeitnehmer vergebens aufgefordert habe, selbst einen Entwurf zu schreiben.
Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven teilte die Meinung des Arbeitnehmers. Ihm stehe der Schadensersatzanspruch zu, denn die Formulierung des Zeugnistextes und die Erstellung des Zeugnisses obliege grundsätzlich dem Arbeitgeber. Daran habe auch die Aufforderung zur Erstellung eines Entwurfs nichts geändert.
Das fehlende Zeugnis sei ursächlich für die Absage und damit für einen finanziellen Schaden, was vom Arbeitnehmer auch erfolgreich bewiesen werden konnte.
Die Höhe des Schadens setzte das Gericht auf die Höhe des Verdienstausfalls für sechs Wochen fest, da anzunehmen sei, dass ein neues Arbeitsverhältnis mindestens sechs Wochen bestehen bleibt.
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