Zeiterfassungsgeräte hier, Überwachungskameras da. Ist Ihr Chef ein Kontroll-Freak? Rechtsanwältin Katharina Schumann zeigt an konkreten Beispielen auf, in welchen Situationen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter überwachen dürfen und welche Maßnahmen diese sich nicht gefallen lassen müssen.
„Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ – so mancher Chef hält sich gern an dieses Sprichwort, wenn es um seine Mitarbeiter geht. Schwarze Schafe gibt es ja bekanntlich überall. Am Arbeitsplatz gelten für den Arbeitnehmer gewisse Regeln, deren Einhaltung der Arbeitgeber durchaus überprüfen kann. Doch wie viel Kontrolle durch den Vorgesetzten ist wirklich erlaubt und mit welchen Methoden müssen sich Mitarbeiter nicht abfinden? Arbeitsrechtsexpertin Katharina Schumann klärt auf: Anhand von fünf klassischen Beispielen verdeutlicht die Anwältin der Kanzlei Brodski & Lehner in München, welchen Spielraum Arbeitgeber bei der Überwachung ihrer Mitarbeiter haben.
Darf der Chef Videokameras installieren?
Ja, darf er, aber nicht überall. „Grundsätzlich ist zu unterscheiden, ob die Videoüberwachung in öffentlich zugänglichen Räumen wie z.B. im Regalbereich eines Supermarkts erfolgt oder in Privat- oder Diensträumen, zu denen die Öffentlichkeit keinen Zutritt hat“, so die Rechtsexpertin. „In öffentlich zugänglichen Räumen ist die Beobachtung nur dann zulässig, wenn sie zur Aufgabenerfüllung oder zur Wahrung des Hausrechts oder anderer berechtigter Interessen erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Zudem müssen videoüberwachte Bereiche kenntlich gemacht werden, z.B. mit einem Hinweisschild.
Eine offene Überwachung nicht öffentlicher Orte, wie Büros oder Umkleiden, stellt fast immer einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, nicht zuletzt durch den Überwachungsdruck und das dauerhafte Gefühl der Beobachtung. Auch das Recht am eigenen Bild zählt zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das die Organisationsfreiheit des Arbeitgebers begrenzt. Eine heimliche Videoüberwachung unterliegt engen Grenzen und ist nur in einzelnen Ausnahmefällen zulässig, wenn etwa ein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt. Ob die Überwachung schlussendlich zulässig ist, bedarf daher immer einer Abwägung der Interessen im Einzelfall.“
Darf der Chef E-Mails und Dokumente auf dem Schreibtisch lesen?
„Geschäftsunterlagen und geschäftliche E-Mails darf der Arbeitgeber jederzeit einsehen, da sie das Unternehmen betreffen und quasi ihm gehören. Verbietet der Arbeitgeber die private Nutzung von Internet und E-Mail, sind sämtliche dort gespeicherten Daten als geschäftliche Daten zu qualifizieren, sodass er uneingeschränkten Zugang zu diesen Daten hat. Problematisch wird es, wenn die Privatnutzung erlaubt ist und geschäftliche und private E-Mails vermischt werden. Private E-Mails darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich nicht ohne weiteres ansehen, denn die Privatsphäre des Arbeitnehmers ist im Kernbereich geschützt. Gleiches gilt für Papierunterlagen auf dem Schreibtisch oder auch im Papierkorb: Geschäftsunterlagen darf der Arbeitgeber einsehen, private Unterlagen nicht.“
Darf der Chef Schufa-Einträge eines Mitarbeiters einsehen?
„Der Arbeitgeber hat unter Umständen das Recht, die finanziellen Verhältnisses eines Bewerbers zu prüfen. Dies liegt z.B. vor, wenn der Arbeitsplatz eine besondere Vertrauensstellung erfordert, weil der zukünftige Arbeitnehmer entweder mit größeren Geldsummen oder Vermögenswerten umzugehen hat oder die Gefahr der Bestechung oder des Geheimnisverrats besteht. Von sich aus kann der Arbeitgeber aber einen SCHUFA-Eintrag nicht einsehen, weil er keinen eigenen Auskunftsanspruch gegenüber der SCHUFA hat.
Folglich müsste er die Auskunft vom Bewerber einfordern. Da die standardisierte SCHUFA-Auskunft aber auch Informationen enthält, die Aufschluss über die privaten Lebensumstände und Lebensführung geben sowie über alle Geld- und Warenkreditverträge des Bewerbers mit Vertragspartnern der SCHUFA, ist ein solcher Auskunftsanspruch unzulässig. Denn dies geht über das für die Einstellungsentscheidung erforderliche Informationsinteresse des Arbeitgebers hinaus und greift unberechtigterweise in das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers ein.“
Darf der Chef die Zeit für Raucherpausen erfassen?
„Natürlich darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit kontrollieren und eben auch, ob und wie lange der Arbeitnehmer Pausen macht. Denn die Vergütung hängt in den meisten Fällen von der Arbeitszeit ab, sodass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran hat, festzustellen, ob der Arbeitnehmer auch die vorgegebene Stundenzahl arbeitet. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund Rauchens vermehrt kurze Pausen macht und nicht lediglich eine große Pause von einer halben Stunde. Der Arbeitgeber muss aber – bei Vorhandensein eines Betriebsrates – dessen etwaige Mitbestimmungsrechte beachten, insbesondere bei der Einführung von technischen Überwachungseinrichtungen wie eines Zeiterfassungsgeräts. Bei Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht wäre die Überwachungsmaßnahme unzulässig.“
Darf der Chef meine Krankmeldung überprüfen?
„Zweifelt der Arbeitgeber an der Glaubwürdigkeit einer Krankmeldung, kann er von der Krankenkasse verlangen, den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) einzuschalten und die Arbeitsunfähigkeit zu überprüfen. Der MDK untersucht dann den Arbeitnehmer und erstellt eine unabhängige Einschätzung über dessen Arbeitsfähigkeit. Beim behandelnden Arzt eine Auskunft über die Erkrankung des Arbeitnehmers einholen kann der Arbeitgeber aber nicht, denn er hat keinen Auskunftsanspruch gegen diesen. Zudem unterliegt der Arzt der Schweigepflicht.“
Mit freundlicher Unterstützung der Anwaltskanzlei Brodski & Lehner, Leopoldstraße 50, 80802 München
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