Kündigung wegen Besuch im Fitnessstudio trotz Krankschreibung ist unwirksam.
Krankgeschriebene Arbeitnehmer müssen nicht zwingend das Bett hüten, sondern dürfen sogar im Fitnessstudio Sport treiben. So entschied das LAG Köln in seinem Urteil vom 02.11.2011 (Az. 9 Sa 1581/10).
Ein als KfZ-Sachverständiger tätiger Arbeitnehmer ließ sich wegen eines grippalen Infekts für knapp einen Monat von seinem Arzt krankschreiben. Während dieser Zeit trainierte er mehrmals in einem Fitnessstudio. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem „Kranken“ fristlos, da dieser seiner Meinung nach die Krankheit nur vorgetäuscht habe.
Der Arbeitnehmer klagte gegen diese Kündigung und machte seine Gehaltsansprüche im Wege der Lohnfortzahlung geltend.
Das Landesarbeitsgericht Köln gab dem Gekündigten Recht. Der Arbeitgeber hat nicht nachgewiesen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Hierzu müssten zumindest gravierende Zweifel an der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung bestehen. Denn eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung begründet die tatsächliche Vermutung, die Angaben des Mitarbeiters entsprächen der Wahrheit. Der Arbeitgeber hätte beweisen müssen, dass die Krankschreibung zu Unrecht ausgestellt wurde. Und dies ist in der Praxis nahezu unmöglich.
Der Arbeitnehmer hat lediglich die Pflicht, nichts zu unternehmen, was seine Genesung verzögert. Der Besuch eines Fitnessstudios spricht hier nicht gegen die Arbeitsunfähigkeit, da der Arbeitnehmer dort nur an leichteren Übungen teilgenommen hat, um Nackenverspannungen zu lösen.