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Flug zum Vorstellungsgespräch

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Flugkosten zum Bewerbungsgespräch sind nicht automatisch erstattungsfähig.
Fliegt ein Stellenbewerber zum Vorstellungsgespräch, kann er nicht erwarten, die für den Flug entstandenen Kosten automatisch vom Arbeitgeber ersetzt zu bekommen. So entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 15.05.2012 (Az: 2 Ca 2404/12).

In dem Fall war ein in Hamburg lebender Bewerber nach Düsseldorf zu einem Vorstellungsgespräch mit dem Flugzeug angereist. Das Gespräch fand um 14.00 Uhr nachmittags statt. Als der Bewerber dem Arbeitgeber die Flugkosten als Anreisekosten in Rechnung stellte, weigerte sich dieser, die Kosten vollständig zu ersetzen und zahlte nur den Betrag, der für eine Bahnfahrt 2. Klasse angefallen wäre. Der potenzielle Arbeitnehmer war der Meinung, die tatsächlich angefallenen Kosten erstattet bekommen zu müssen und zog vor Gericht.

Das Arbeitsgericht Düsseldorf jedoch entschied zu Gunsten des Unternehmers. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, alle Aufwendungen zu übernehmen, die ein Bewerber den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Es sei jedoch, unabhängig von der Bedeutung der ausgeschriebenen Stelle, nicht üblich per Flugzeug anzureisen. Des Weiteren hätte der Reisende sich vorab an den Arbeitgeber wenden können und klären, ob er die Reisekosten auch in Höhe der Flugkosten übernehme. Da das Gespräch auf 14.00 Uhr angesetzt war, sei es zumutbar gewesen, mit der Bahn oder dem Auto anzureisen, ohne die Fahrt zu einer unzumutbaren Zeit beginnen zu müssen. Durch die Nutzung des Flugzeugs seien auch keine Übernachtungskosten vermieden worden.


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