Ein per E-Mail verschicktes Kündigungsschreiben ist unwirksam.
Eine Kündigung muss vom Aussteller selbst durch seinen Namenszug unterzeichnet sein und im Original dem Arbeitnehmer zugesandt bzw. übergeben werden. So entschied das Arbeitsgericht Düsseldorf in seinem Urteil vom 20.12.2011 (Az. 2Ca 5676/11).
In dem aktuellen Fall sprach der Geschäftsführer eines IT-Unternehmens seinem Verkaufsmanager am vorletzten Tag seiner Probezeit die Entlassung aus und reichte einen Tag später – dem letzten Tag der Probezeit – die schriftliche Kündigung per E-Mail nach, um die verkürzte Kündigungsfrist von zwei Wochen während der Probezeit noch zu wahren. Hierfür hatte er das Original des Schreibens eigenhändig unterzeichnet, eingescannt und als Mail-Anhang verschickt. Der Gekündigte ist der Auffassung, dass die Kündigung nicht schriftlich im Sinne des §623 BGB erfolgte und deswegen das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst wurde.
Das Gericht folgte der Argumentation des Arbeitnehmers. Das Gesetz sieht zwingend die Schriftform für Kündigungsschreiben vor, was bedeutet, dass ein vom Aussteller eigenhändig unterschriebenes Dokument dem Empfänger zugehen muss. Ein elektronisches Dokument ist kein wirksamer Ersatz, da das Original beim Absender verbleibt.
Ebenso verhält es sich bei einer Kündigung per Telefax oder eines Schriftstückes, das mit einer elektronischen Unterschrift versehen ist, auch wenn es im Original dem Empfänger übergeben wird. Auch diese beiden Fälle werden dem strengen Schriftformerfordernis des §623 BGB nicht gerecht.
Das Arbeitsverhältnis wurde also durch das per E-Mail verschickte Kündigungsschreiben nicht beendet.