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Arbeitszeitbetrug ist nicht automatisch Kündigungsgrund

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Wer bei der Arbeitszeit schummelt, riskiert eine fristlose Kündigung. Allerdings nur, wenn dem Arbeitgeber dadurch ein Schaden entstanden ist.

Ohne Arbeitsleistung kein Lohn. Ganz so krass ist es in der heutigen Arbeitswelt nicht mehr. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, an Feiertagen und anderem sei Dank. Wer aber darüber hinaus unentschuldigt fehlt und weiter Lohn kassiert, der kann schnell seinen Arbeitsplatz verlieren. Der Vertrauensbruch rechtfertigt eine fristlose und außerordentliche Kündigung. Und das sogar ohne vorherige Abmahnung. Auf die Länge des Fernbleibens kommt es nicht an. Entscheidend ist aber, dass dem Arbeitgeber auch ein Schaden entstanden ist.

Kündigung scheiterte zunächst an ungenauen Angaben

Die Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers endete daher vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg erfolgreich. Er hatte die fristlose Kündigung kassiert, weil er seinen Arbeitsplatz viermal für eine Viertelstunde verlassen hatte, ohne sich auszustempeln. Dabei hatte das zuvor mit dem Fall befasste Arbeitsgericht die Kündigung noch wegen inhaltlicher Fehler für unwirksam erklärt. Denn zum einen war nicht angegeben, wann und wie lange der Mann am Arbeitsplatz gefehlt hatte. Zum anderen war seine Aussage, er wolle den Betrieb sowieso verlassen, kein tauglicher Kündigungsgrund. Nicht zuletzt soll der Beschäftigte pflichtwidrig Mitarbeiter auch noch verspätet zur Arbeit eingeteilt haben. Für diesen Vorwurf fehlte es aber an einer erforderlichen vorherigen Abmahnung.

Pflicht zu unbezahlter Mehrarbeit ließ Schaden entfallen

In der Berufung vor dem LAG besserte die Firma die Kündigung bezüglich der Fehlzeiten nach. Nun scheiterte sie aber, weil sie keinen Schaden durch den vorgeworfenen Betrug nachweisen konnte. Denn laut Arbeitsvertrag musste der Arbeitnehmer monatlich zehn unbezahlte Überstunden leisten. Und dieses Kontingent hatte der Arbeiter selbst unter Einbezug von höchstens einer Stunde Fehlzeit im betroffenen Monat noch nicht ausgeschöpft. Das Unternehmen hatte sie somit nicht zu vergüten. Folglich lag auch kein Schaden vor. Dieser wäre erst eingetreten, wenn die Arbeit wegen mehr als zehn geleisteter Überstunden hätte bezahlt werden müssen. Der Beschäftigte konnte damit nicht entlassen werden.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2012, Az.: 15 Sa 407/12)


Christian Günther – Juristische Redaktion anwalt.de

BU: Bei Arbeitszeitbetrug droht die schnelle Entlassung – aber nicht in jedem Fall.


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