Grobe Beleidigungen in sozialen Netzwerken können eine Kündigung rechtfertigen
Mitarbeiter dürfen grundsätzlich weder Kollegen noch Vorgesetzte ungeahndet über facebook beleidigen. Nur ausnahmsweise, aufgrund Besonderheiten im Einzelfall, könne eine Kündigung dennoch unwirksam sein. So entschied das Arbeitsgericht Duisburg in seinem Urteil vom 26.09.2012 (Az.: 5 Ca 949/12).
In dem aktuellen Fall hatte ein Arbeitnehmer auf seiner Facebook-Seite, die eine Vielzahl seiner Kollegen als „Freunde“ einsehen können, zwei seiner Kollegen als „Speckrollen“ und „Klugscheißer“ bezeichnet. Diese beiden, namentlich allerdings nicht genannten Mitarbeiter hatten zuvor den Arbeitnehmer bei seinem Chef zu Unrecht denunziert. Als der Arbeitgeber von dem Facebook-Posting erfuhr, kündigte er das Arbeitsverhältnis.
Dagegen erhob der Gekündigte Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und bekam in seinem besonders gelagerten Fall ausnahmsweise Recht.
Das Arbeitsgericht hat jedoch darauf verwiesen, dass grobe Beleidigungen des Arbeitgebers oder von Kollegen eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen können. Dies gilt auch für Einträge in sozialen Netzwerken wie „facebook“. Ein solcher Eintrag kann nicht mit einer wörtlichen Äußerung unter Kollegen gleichgestellt werden, sondern greift nachhaltig in die Rechte der Betroffenen ein, da der Eintrag, solange er nicht gelöscht wird, immer wieder nachgelesen werden kann. In diesem Fall war aus Sicht des Arbeitsgerichts unerheblich, ob der Eintrag nur für die sogenannten Freunde und Freundesfreunde auf „facebook“ sichtbar war, oder unter der Einstellung „öffentlich“ allen „facebook“-Nutzern zugänglich war.
Das Gericht hielt die Kündigung ohne vorherige Abmahnung dennoch im Ergebnis für unwirksam. Der Kläger hatte den Kommentar verfasst, nachdem er erfahren hatte, dass Kollegen ihn zu Unrecht bei seinem Arbeitgeber denunziert hatten und damit aus Sicht des Arbeitsgerichts im Affekt gehandelt. Zudem sprach zugunsten des Klägers, dass er die Kollegen nicht namentlich benannte, diese daher aus dem „facebook“-Eintrag heraus nicht ohne weiteres identifizierbar waren.